Baubehörden genehmigen in der Regel 5G, da sonst die Mobilfunkbetreiber mit Klagen drohen. Tatsächlich aber liegen ausreichend Gründe vor, 5G zu sistieren, oder eine Mobilfunkantenne überhaupt abzulehnen. Die Kantone Waadt, Genf und Jura dagegen sistieren (Stand Dezember 2020), wie auch viele Gemeinden.
Das Bundesgericht machte die Aussage, die Mobilfunkversorgung sei im öffentlichen (allgemeinen) Interesse. Nach Artikel 92 Bundesverfassung (BV) sorgt der Bund für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Versorgung mit Mobilfunk wird inzwischen vom Bundesgericht als eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 92 BV wahrgenommen. Zwar wird unter fernmeldetechnische Uebertragung auch die Uebertragung per Funk verstanden (Art. 3 lit c. Fernmeldegesetz (FMG), doch sind bei der Sicherstellung des Fernmeldedienstes die Persönlichkeitsrechte zu achten (Art. 1 Abs. 2 lit. b FMG). Einen flächendeckenden Versorgungsauftrag mit Funk hat das Bundesgericht bis heute darin nicht interpretiert, da die Versorgung auch anders hergestellt werden kann wie zb durch Kabel
Die Mobilfunkhersteller haben das Recht, die Grenzwerte auszuschöpfen.
... dem übergeordnet stehen entgegen die Grundrechte:
Vorsorgepflicht: Ein Produkt, dessen Unbedenklichkeit nicht nachgewiesen ist, darf nicht auf den Markt gebracht werden.
Ungestörter Rückzugsort und Privatsphäre: (Art. 13 Abs. 1 BV)
Persönliche Freiheit auf unversehrte Gesundheit und Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)
Mit Mobilabos lässt sich kaum mehr Geld verdienen. Sehr viel interessanter dagegen ist das Geschäft mit den persönlichen Nutzungsdaten, welches sich vorrangig auf die privaten Wohnräume bezieht, also innerhalb der eigenen 4 Wände da dort die überwiegende Datennutzung stattfindet. Wäre Mobilfunk nur im Aussenraum möglich, wären die Anlagen unrentabel, oder der Mobilfunk teurer. Mobilfunkbetreiber bewerben einen Ersatz der Kabelverbindungen durch 5G. Da es immer schwerer wird, Häuserwände zu durchdringen, fordern die Mobilfunkbetreiber immer höhere Grenzwerte.
Beispiel: Bei einem modernen Staubsauger kann sein, dass der Staubsauger nach dem WLan-Passwort "frägt". Im Falle eines "5G-Überallnetzes" müsste der Staubsauger also nicht mehr fragen, sondern könnte alles, was er gerade tut, an den Hersteller weiterleiten, welcher diese Daten auswerten kann. Das ist ein neues Geschäftsmodell.
Je mehr Daten über eine Person nun vorliegen desto besser kann man eine Person einer möglichst kleinen Gruppe zuordnen und auch gezielter mit Werbung bespielen - auch mit politischer!
Durch die hier genannten Gründe geraten die Mobilfunkbetreiber in Konflikt zu den Grundrechten: Von ungestörtem Rückzugsort und Privatsphäre kann dann nicht mehr die Rede sein.
Der Versorgungsauftrag ist begründet durch das "öffentliche Interesse".
das Vorsogeprinzip: Ein Produkt dessen Unbedenklichkeit nicht erwiesen ist, darf überhaupt nicht auf den Markt gebracht werden
Die Freiheit des Einzelnen, welche nicht durch die übermässige Nutzung Anderer beeinträchtigt werden darf (Persönliche Freiheit, Art. 10 BV)
und
der Auftrag der Grundversorgung nach Art. 92 BV
Eine Minderheit, die ihre Grundrechte einfordert, müsste bereits recht bekommen, da der Bundesauftrag nur aber immerhin eine ausreichende Versorgung im Blickwinkel hat und nicht die Zwangsbestrahlung privater Wohnräume.
Im Falle von 5G in der Schweiz kommt vor allem die fehlende Messbarkeit, daraus folgend die sehr wahrscheinliche und massive Grenzwertüberschreitung sowie die von den Mobilfunkbetreibern vorgelegten, irreführenden Dokumente im Hinblick auf die Antennenleistung in Betracht.
Der gesundheitliche Aspekt, also, ob die zugrundegelegten Studien überhaupt glaubwürdig sind, wird Schweizer Gerichten wie auch von Baubehörden in der Schweiz noch nicht überprüft. Aktuell allerdings erhärten sich diese Fakten.
In der Gegenüberstellung Faktenblatt wird darauf Bezug genommen. Das Schreiben von em. Prof. Dr. Lennart Hardell an den Bundesrat, vom 7. Januar 2020 (Einseitigkeit der ausgewählten Studien durch BERENIS) ist bis heute von den Gerichten nicht gewürdigt worden. Demgegenüber gab es Dezember 2019 ein italienisches Gerichtsurteil (Mobilfunk am Arbeitspaltz) das die Unglaubwürdigkeit der von der Mobilfunkbranche offerierten Studien feststellt. Insbesondere wurde auf die mobilfunkgetreue Sicht der ICNIRP hingewiesen.
Grundsätzlich: Ein Produkt, dessen Unbedenklichkeit nicht festgestellt ist, darf überhaupt nicht auf den Markt gebracht werden. Trotzdem werden gesundheitsschädliche Produkte wie Zigaretten verkauft und niemand klagt. Aber Rauchen und Passivrauchen kann man entgehen, Mobilfunk nicht! Darum oben genanntes Argument der persönlichen Freiheit. Argumente, neben vielem Anderem können sein: NTP und Ramazzini (die grössten Studien ihrer Art) und Yakymenko (bereits schwaches EMF ist schädlich, gemäss 93 von 100 Studien). Weiter sollten die Schäden betroffener Bauern und Bienenzüchter gesammelt werden (Tierschäden kann man sich nicht einbilden) sowie weiter am wissenschaflichen Nachweis Elektrosensibilität gearbeitet werden, und auch Elektrosensible sollten sich zusammenschliessen und sollen sich nicht entmutigen lassen. Zu alledem überschreitet 5G die Grenzwerte um ein Vielfaches und es gibt keine Langzeitstudien über die neue und viel stärker pulsierende 5G Strahlung.