Januar 2020, Bundesgericht, Funkwasserzähler: Vorratsdatenspeicherung ist unzulässig
Verbrauchsdaten dürfen nur so viel gespeichert werden als nötig. In diesem Fall nicht alle 30 Sekunden sondern nur so oft wie zur Abrechnung benötigt.
Das Bundesgericht gab der Beschwerde eines Einwohners gegen den Funkwasserzähler teilweise recht und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau auf. Die Gemeinde Auenstein muss nun ihren Umgang mit den neuen Wasserzähler neu aufstellen. (Urteil: 1C_273/2020)
Was würde das für den Mobilfunk bedeuten?
Seit 2019 wurde in fast allen Einsprachen die Verletzung des Grundrechtes der Privatsphäre angemahnt.
2007 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgehalten: «Das Menschenrecht auf Achtung der Wohnung (Art. 8 (1) EMRK) gilt auch gegenüber den Immissionen des Mobilfunks» (Entscheid Nr. 32015/02 vom 3. Juli 2007 / Gaida gegen Deutschland).
Das Geschäft mit den privaten Nutzerdaten, das dem Grundrecht der Privatsphäre entgegensteht, hat sich für die Betreiber zu einer wahren Goldgrube entwickelt. Ohne dieses wäre Mobilfunk, zu den aktuellen Preisen, nicht rentabel. Weiter mit 5G wird verbunden die Idee des Internet der Dinge, also, alles Inventar zu vernetzen. Jedes Inventarstück könnte Informationen aus dem Haus schicken ohne dass der Hauseigentümer Einfluss nehmen könnte. So erklärt sich die immer stärkere Strahlung: Wenn die Waschmaschine, die im Keller steht, von der Antenne noch erreicht werden soll, dann muss die Antenne sehr stark strahlen.
Keine Behörde ist befugt etwas zu bewilligen das der Gesundheit in erheblichem Masse schadet.
Dafür gibt es keinen Versorgungsauftrag sondern klare Gesetze die angewendet werden sollten um das Volk zu schützen.
Das Bundesgericht machte die Aussage, die Mobilfunkversorgung sei im öffentlichen (allgemeinen) Interesse. Nach Artikel 92 Bundesverfassung (BV) sorgt der Bund für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden. Die Versorgung mit Mobilfunk wird inzwischen vom Bundesgericht als eine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 92 BV wahrgenommen. Zwar wird unter fernmeldetechnische Uebertragung auch die Uebertragung per Funk verstanden (Art. 3 lit c. Fernmeldegesetz (FMG), doch sind bei der Sicherstellung des Fernmeldedienstes die Persönlichkeitsrechte zu achten (Art. 1 Abs. 2 lit. b FMG). Einen flächendeckenden Versorgungsauftrag mit Funk hat das Bundesgericht bis heute darin nicht interpretiert, da die Versorgung auch anders hergestellt werden kann wie zb durch Kabel
Die Mobilfunkhersteller haben das Recht, die Grenzwerte auszuschöpfen.
... dem übergeordnet stehen entgegen die Grundrechte:
Vorsorgepflicht: Ein Produkt, dessen Unbedenklichkeit nicht nachgewiesen ist, darf nicht auf den Markt gebracht werden.
Ungestörter Rückzugsort und Privatsphäre: (Art. 13 Abs. 1 BV)
Persönliche Freiheit auf unversehrte Gesundheit und Bewegungsfreiheit (Art. 10 Abs. 2 BV)
Eine Minderheit, die ihre Grundrechte einfordert, müsste bereits recht bekommen, da der Bundesauftrag nur aber immerhin eine ausreichende Versorgung im Blickwinkel hat und nicht die Zwangsbestrahlung privater Wohnräume.
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